Friedhofsverwaltung |
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In allen Friedhofs- und Grabangelegenheiten zuständig und weisungsberechtigt im Auftrag der Pfarre Piber ist als Friedhofverwalter: Bei Neuerrichtung von Grabstätten ist eine Skizze der geplanten Arbeiten der Friedhofverwaltung zur Genehmigung vorzulegen, bevor allfällige Steinmetzarbeiten an der Grabstätte begonnen werden. Die Grabablösegebühr ist im vorhinein auf 10 Jahre zu entrichten. Bei Auflösung einer Grabstätte ist zu beachten, dass nach Ende der Grabberechtigung die Grabaufbauten (Grabstein, Umrandung, Beton-Fundamente, Platten u.ä.) auf eigene Kosten entfernt werden müssen. Soll diese Arbeit von der Friedhofverwaltung durchgeführt werden, sind die anfallenden Kosten in Absprache mit dem Friedhofverwalter zu entrichten! |